- Musikurheberrecht
- ⇡ Urheberrecht an Musikschöpfungen, für dessen Schutzfähigkeit Formgebung und Gestaltung der musikalischen Idee maßgebend sind, entsprechend streng ist der Melodienschutz: Eine ⇡ freie Benutzung kommt schon dann nicht mehr in Betracht, wenn die Melodie des benutzten Werks in dem neuen Werk erkennbar ist (§ 24 II UrhG). Die ⇡ mechanischen Rechte und ⇡ Aufführungsrechte werden i.d.R. von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. (GEMA) wahrgenommen, der Musikverleger kann sie nur erwerben, wenn der Urheber keiner ⇡ Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist. Trotz gegenteiliger Formulierungen in zahlreichen Musikverlagsverträgen erwirbt der Musikverleger i.d.R. nur das graphische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, als Äquivalent dafür ist er mit Abschluss des Musikverlagsvertrages an den Einnahmen der GEMA beteiligt, wenn er der GEMA angeschlossen ist.- Vgl. auch ⇡ Verlagsrecht.
Lexikon der Economics. 2013.